wenn was fehlt ... neue Mobilität und Lebensqualität
Wir bei OTE sind Ihr kompetenter Partner im Bereich der modernen Prothetik: Mit individuellen, auf ihre persönlichen Bedürfnisse angepassten Prothesen unterstützen wir Menschen jeden alters dabei, ihre Bewegungsfreiheit, Sicherheit und Lebensqualität zurück zu gewinnen. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen eine Versorgung zu entwickeln, die perfekt zu Ihrem Alltag und Ihren persönlichen Anforderungen passt. Von der ersten Beratung, Interimsversorgungen während der ersten Phase nach der Amputation über die maßgeschneiderte Sportversorgung bis hin zu Training und Nachsorge stehen wir Ihnen zuverlässig zu Seite.
Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch - wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Gemeinsam finden wir Ihre individuelle Prothesenlösung.
Unsere Leistungen in der Prothetik
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Prothesen der unteren und oberen Extremität sowie für Orthoprothesen. Unser Fokus liegt darauf, gemeinsam mit Ihnen eine Versorgung zu entwickeln, die Komfort, Funktionalität und ein natürliches Bewegungsgefühl vereint. Ob moderne Beinprothese mit intelligenter Technik oder myoelektrische Armprothese – wir passen jedes System individuell an Ihre Bedürfnisse an.
Von der persönlichen Beratung über die Anpassung bis hin zu Training und Nachsorge begleiten wir Sie Schritt für Schritt. Dabei arbeiten wir eng mit Ärzten, Kliniken und Therapeuten zusammen, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Unser Service endet nicht mit der Übergabe Ihrer Prothese – auch bei Wartung, Reparaturen oder Optimierungen sind wir jederzeit für Sie da.
Good to know - Ihr Weg zur passenden Prothese
1. Beratung und Analyse
2. Planung und Kostenvoranschlag
Wir entwickeln ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Versorgungskonzept, halten ggf. Rücksprache mit Therapeuten und Ärzten und beantragen die Versorgung beim Kostenträger.
3. Maßanfertigung und Anpassung
4. Training und Nachsorge
Good to know - Rechtsgrundlagen
Manchmal ist es schwierig, eine Einigung mit dem Kostenträger zu erzielen. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite. Verschiedene Gesetzestexte können hierbei hilfreich sein.
1. SGB V
Im fünften Buch des Sozialgesetzbuches steht, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Folgende Paragrafen sind für Orthesenversorgungen von Bedeutung:
- 12 „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. […]“
Das heißt die Versorgung muss den therapeutischen Zweck voll erfüllen. Es muss also eine entsprechende ärtzliche Verordnung (Rezept) vorliegen, die den Bedarf bescheinigt. Außerdem ist es hilfreich, wenn die Versorgung im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, das heißt eine Hilfsmittelnummer hat. Ansonsten muss im Einzelfall entschieden werden, ob es einen therapeutischen Nutzen gibt. Es darf von der nicht zu viel aber auch nicht zu wenig bezahlt werden. Und es muss eine angemessene Versorgung sein.
- 33 „Versicherte haben […] den Anspruch auf […] Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen […].“
Ausgenommen sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Hilfsmittel müssen die vorgeschrieben Qualitätsansprüche erfüllen. Außerdem stehen dem Versicherten neben der Bereitstellung der Hilfsmittel auch zusätzlich notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Wartung einzelner Komponente, die Ausbildung in ihrem Gebrauch, sowie die Einweisung in Erstgebrauch zu.
2. Gerichtsurteil Badeversorgungen
Bei Badeversorgung kann man u.a. auf Gerichtsurteile aus den Jahren 2007 und 2008 zurückgreifen. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (Az.: B 3 KR 2 /07 R). Hier entscheidet das BSG, dass Badeorthesen als Hilfsmittel des §33 SGBV anzusehen sind. Das Gericht stellt fest, dass Badeorthesen zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich sein können, insbesondere um Patienten mit Lähmungen oder ähnlichen Erkrankungen die Teilnahme an Wassertherapien oder Schwimmunterricht zu ermöglichen. Es betont die Erforderlich der Badeorthese, die Gleichstellung mit anderen Hilfsmitteln und untersagt den Ausschluss aus dem Leistungskatalog.
Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalens vom 21.04.2008 (Az. L 5 KR 79/09)
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