Versorgung für alle Lebensbereiche und Lebensphasen
Wir bei OTE versorgen Sie auch im Bereich der individuellen Orthetik: wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Menschen jeden Alters. Unser Schwerpunkt liegt auf der Versorgung von Kindern mit Spina Bifida, Cerebralparese, Gendefekten und anderen neurologischen oder orthopädischen Erkrankungen. Vereinbaren Sie doch einfach gleich einen Termin zur Beratung, damit wir uns kennen lernen können und uns gemeinsam auf den Weg Ihrer individuellen Versorgung begeben.
Unsere Leistungen in der Orthetik
Durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, viel Erfahrung und den Einsatz moderner Technik gewährleisten wir innovative, alltagstaugliche, individuelle und effektive Versorgungen auf dem neusten Stand der Technik. Gemeinsam mit Ihnen und ggf. Ihren Angehörigen, Ärzten und Therapeuten entwickeln wir ein Orthesenversorgungskonzept, das auf Ihre Wünsche und spezifischen Bedürfnisse angepasst ist und den bestmöglichen therapeutischen Erfolg erzielt.
Good to know - Versorgungsablauf
1. Rezept
2. Beratung
Bei einem ersten persönlichen Termin ermitteln wir in einem detaillierten Gespräch Ihre Beschwerden, Wünsche, Bedürfnisse und Ziele, um ein möglichst genaues Bild zu bekommen. Dabei werden auch die ganz alltäglichen Dinge und Vorlieben berücksichtigt. Außerdem führen wir eine gründliche Untersuchung durch, um unter anderem den
aktuellen Muskel- und Gelenkstatus festzustellen.
3. Planung
4. Erstellung eines Kostenvoranschlages
5. Maßnahme und Abdruck
6. Produktion
7. Anprobe
8. Fertigstellung
9. Abgabe
10. Wartung
11. Reparatur
Good to know - Rechtsgrundlagen
Manchmal ist es schwierig, eine Einigung mit dem Kostenträger zu erzielen. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite. Verschiedene Gesetzestexte können hierbei hilfreich sein.
1. SGB V
Im fünften Buch des Sozialgesetzbuches steht, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Folgende Paragrafen sind für Orthesenversorgungen von Bedeutung:
- 12 „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. […]“
Das heißt die Versorgung muss den therapeutischen Zweck voll erfüllen. Es muss also eine entsprechende ärtzliche Verordnung (Rezept) vorliegen, die den Bedarf bescheinigt. Außerdem ist es hilfreich, wenn die Versorgung im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, das heißt eine Hilfsmittelnummer hat. Ansonsten muss im Einzelfall entschieden werden, ob es einen therapeutischen Nutzen gibt. Es darf von der nicht zu viel aber auch nicht zu wenig bezahlt werden. Und es muss eine angemessene Versorgung sein.
- 33 „Versicherte haben […] den Anspruch auf […] Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen […].“
Ausgenommen sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Hilfsmittel müssen die vorgeschrieben Qualitätsansprüche erfüllen. Außerdem stehen dem Versicherten neben der Bereitstellung der Hilfsmittel auch zusätzlich notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Wartung einzelner Komponente, die Ausbildung in ihrem Gebrauch, sowie die Einweisung in Erstgebrauch zu.
2. Gerichtsurteil Badeversorgungen
Bei Badeversorgung kann man u.a. auf Gerichtsurteile aus den Jahren 2007 und 2008 zurückgreifen. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (Az.: B 3 KR 2 /07 R). Hier entscheidet das BSG, dass Badeorthesen als Hilfsmittel des §33 SGBV anzusehen sind. Das Gericht stellt fest, dass Badeorthesen zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich sein können, insbesondere um Patienten mit Lähmungen oder ähnlichen Erkrankungen die Teilnahme an Wassertherapien oder Schwimmunterricht zu ermöglichen. Es betont die Erforderlich der Badeorthese, die Gleichstellung mit anderen Hilfsmitteln und untersagt den Ausschluss aus dem Leistungskatalog.
Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalens vom 21.04.2008 (Az. L 5 KR 79/09)
3. Gerichtsurteil Orthesenstrümpfe
Orthesenstrümpfe gehören für uns oftmals zu einer optimalen Orthesenversorgung. Krankenkassen lehnen diese häufig mit der Begründung, dass es sich um "Gegenstände des alltäglichen Lebens" handelt ab.
Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2012 wiederlegt diese Behauptung und kann bei der Argumentation gegenüber den Krankenkassen helfen.
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